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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1 Geltung der Bedingungen

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind ausschließlich zur Verwendung im unternehmerischen Geschäftsverkehr bestimmt. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma WFK Steinbrück GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.


§ 2 Angebote und Vertragsabschluss

1. An speziell ausgearbeitete Angebote hält sich die Firma WFK Steinbrück GmbH 30 Kalendertage ab dem Datum des Angebotes gebunden.

2. Nebenreden, Änderungen, Ergänzungen und/oder sonstige Abweichungen von den vorliegenden Geschäftsbedingungen sind nur gültig, wenn die Firma WFK Steinbrück GmbH insoweit ihr Einverständnis schriftlich erklärt hat.

3. Angaben in Angeboten und/oder Auftragsbestätigungen der Firma WFK Steinbrück GmbH, die auf einem offensichtlichen Irrtum beruhen, namentlich einem Schreib- oder Rechenfehler, verpflichten die Firma WFK Steinbrück GmbH nicht. Vielmehr gilt die offensichtlich gewollte Erklärung.

4. Die Angebotsunterlagen, Zeichnungen, Beschreibungen, Muster und Kostenvoranschläge der Firma WFK Steinbrück GmbH dürfen ohne dessen Genehmigung weder weitergegeben, veröffentlicht, vervielfältigt noch sonst wie Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind die Unterlagen ohne Zurückhaltung von Kopien zurückzugeben.



§ 3 Preise, Preisänderungen


1. Die Preise verstehen sich wenn nicht anders vereinbart zuzüglich Mehrwertsteuer, Verpackung, Fracht und Frachtversicherung.

2. Soweit zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem und/oder tatsächlichem Lieferdatum mehr als drei Monate liegen, gelten die zur Zeit der Lieferung oder der Bereitstellung gültigen Preise der Firma WFK Steinbrück GmbH. Bei Preiserhöhungen seiner Vorlieferanten, Steigerung von Lohn- und Transportkosten oder sonstigen unerwarteten Kostensteigerungen ist die Firma WFK Steinbrück GmbH berechtigt, Verhandlungen über eine Neufestsetzung des Preises zu verlangen.


§ 4 Lieferzeiten

1. Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, eine verbindliche Lieferfrist wurde schriftlich zugesagt. Zeichnet sich eine Verzögerung der Lieferung ab, teilt dies die Firma WFK Steinbrück GmbH unverzüglich nach Kenntniserlangung mit.

2. Verzögert sich die Lieferung oder Leistung auf Grund eines Umstandes, den die Firma WFK Steinbrück GmbH, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben, erfolgt die Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt.
Dieser Grundsatz gilt insbesondere bei höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, behördlichen Anordnungen usw., auch wenn diese Hindernisse bei Lieferanten der Firma WFK Steinbrück GmbH oder deren Unterlieferanten eintreten.


§ 5 Versand und Gefahrübergang

1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Werk der Firma WFK Steinbrück GmbH verlassen hat. Wird der Versand auf Veranlassung des Bestellers verzögert oder nicht ausgeführt, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

§ 6 Mängelansprüche

1. Ist die von Firma WFK Steinbrück GmbH erbrachte Leistung bzw. der Liefergegenstand mangelhaft, darf die Firma WFK Steinbrück GmbH nach seiner Wahl Ersatz liefern oder den Mangel beseitigen. Mehrfache Nachbesserungen – in der Regel zwei – sind innerhalb einer angemessenen Frist zulässig.

2. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt des Gefahrübergangs an in 6 Monaten, soweit nicht gesetzlich zwingend eine längere Frist vorgeschrieben ist.

3. Offensichtliche Mängel bei Werkleistungen können nach Abnahme nur dann geltend gemacht werden, wenn sie der Firma WFK Steinbrück GmbH unverzüglich nach Lieferung angezeigt werden. Im Übrigen gilt § 640 Abs. 2 BGB. Ansonsten – im Falle verdeckter Mängel – sind zwecks Erhaltung von Mängelansprüchen des Bestellers Mängel der Firma WFK Steinbrück GmbH unverzüglich ab deren Entdeckung schriftlich mitzuteilen (Rügepflicht nach § 377 HGB). Die mangelhaften Gegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch die Firma WFK Steinbrück GmbH bereit zu halten.

4. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen – insbesondere bei Nachbestellungen – berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die absolute Einhaltung ausdrücklich vereinbart worden ist. Technische Verbesserungen, sowie notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie zumutbar sind und keine Verschlechterung der Gebrauchstauglichkeit darstellen.

5. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen der Firma WFK Steinbrück GmbH nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Besteller eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.

6. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.


§ 7 Haftungsbegrenzung

Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung, die nicht gleichzeitig auf der Verletzung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht durch die Firma WFK Steinbrück GmbH beruhen, sind sowohl gegen die Firma WFK Steinbrück GmbH als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Fehlern der vertraglich vorausgesetzten Eignung, die den Besteller gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen. Schadensersatzansprüche nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte bleiben ebenso unberührt wie eine Haftung für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.


§ 8 Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die der Firma WFK Steinbrück GmbH aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller zustehen, behält sich die Firma WFK Steinbrück GmbH das Eigentum an den gelieferten Gegenständen vor (Vorbehaltsgegenstände).

2. Der Besteller ist verpflichtet, Pfändungen der Vorbehaltsgegenstände der Firma WFK Steinbrück GmbH unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Besteller ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände – außer in den Fällen der folgenden Nummern – zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

3. Erfolgt die Lieferung von einem vom Besteller unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Bestellers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an die Firma WFK Steinbrück GmbH abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Besteller gegenüber seinem Abnehmer seinerseits das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Besteller hiermit an die Firma WFK Steinbrück GmbH ab.

4. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsgegenstände durch den Besteller nimmt dieser für die Firma WFK Steinbrück GmbH unentgeltlich vor. Bei der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen nicht der Firma WFK Steinbrück GmbH gehörenden Waren steht der Firma WFK Steinbrück GmbH der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Faktorenwertes der Vorbehaltsgegenstände zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu.
Erwirbt der Besteller das Alleineigentum einer neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Besteller der Firma WFK Steinbrück GmbH im Verhältnis des Faktorenwertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsgegenstände Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Lieferanten verwahrt.
Werden die Vorbehaltsgegenstände zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiter veräußert, so gilt die oben in Nummer 3 vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Faktorenwertes der Vorbehaltsgegenstände, die zusammen mit den anderen Waren weiter veräußert worden sind.

5. Wenn der Wert der für die Firma WFK Steinbrück GmbH nach den vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten den Wert der Forderungen der Firma WFK Steinbrück GmbH – nicht nur vorübergehend – um insgesamt mehr als 20% übersteigt, so ist die WFK Steinbrück GmbH auf Verlangen des Bestellers zur entsprechenden Freigabe von Sicherheiten seiner Wahl verpflichtet.

6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Firma WFK Steinbrück GmbH zur Rücknahme der gelieferten Gegenstände nach Mahnung und Rücktrittserklärung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Hat der Besteller den Vertrag erfüllt, so hat die Firma WFK Steinbrück GmbH die Gegenstände zurückzugeben.


§ 9 Zahlung

1. Soweit nichts Anderes vereinbart ist, sind die Rechnungen der Firma WFK Steinbrück GmbH nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. 

Nachfolgende Zahlungen sind nur nach Absprachen mit der Fa. WFK Steinbrück GmbH gültig  

1.1

14 Tage netto, ohne Abzug:   1./3 bei Auftrag, 2./3 bei Lieferung, 3./3 bei Gutbefund der Formteile

Verzögert sich aus Gründen, die der Kunde zu verantworten hat, die Freigabe der Form, wird 3 Wochen nach Lieferung die Bezahlung des letzten Drittels fällig, auch wenn die Form bis dahin nicht freigegeben ist. Für den Kunden kostenpflichtige Änderungen, die nicht als geringfügig anzusehen sind und erst nach der Erstmusterung bekannt werden, können erst nach Zahlung des 3./3 als Neuauftrag ausgeführt werden.

2.Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich die Firma WFK Steinbrück GmbH ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur erfüllungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort fällig.

3. Wenn der Firma WFK Steinbrück GmbH Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, dieser insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, ist die Firma WFK Steinbrück GmbH berechtigt die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Zudem ist die Firma WFK Steinbrück GmbH in diesem Fall berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

4.Stellt der Besteller seine Zahlungen endgültig ein und/oder wird ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt, so ist die Firma WFK Steinbrück GmbH auch berechtigt, von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten.

5. Die Firma WFK Steinbrück GmbH ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Die Firma WFK Steinbrück GmbH wird den Besteller über diese Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die Firma WFK Steinbrück GmbH berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

6. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, so ist die Firma WFK Steinbrück GmbH berechtigt, den jeweiligen gesetzlichen Verzugszins zu berechnen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschaden der Firma WFK Steinbrück GmbH bleibt vorbehalten. Dem Besteller bleibt es in den vorbezeichneten Fällen unbenommen, einen geringeren Schaden nachzuweisen, der dann maßgeblich ist.

7. Die Aufrechnung seitens des Bestellers ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um rechtskräftige festgestellte oder von der Firma WFK Steinbrück GmbH bestrittene Gegenforderung handelt.


§ 10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Firma WFK Steinbrück GmbH und Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Regelung des CISG.

2. Soweit der Besteller Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtlichen Sondervermögens ist, ist der Geschäftssitz der Firma WFK Steinbrück GmbH ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

3. Der Gerichtsstand ist Lüdenscheid.

4. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen zwischen Firma WFK Steinbrück GmbH und Besteller nicht berührt.

 

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Dieses Wissen ermöglicht uns die Fertigung einfacher und komplexer Spritzgussformen, Druckgussformen und Kokillen.

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